Wie man eine nicht zulässige Kostenaufteilung erkennt und das  Kürzungsrecht einfordert. 

Von Filippo Capezzone (Die Linke Stuttgart)

Die Heizkostenverordnung regelt die Umlage der Heizkosten in zentral beheizten Mietshäusern1 auf die Mieter:innen. Grundgedanke der Vorordnung ist, dass die Kostenumlage sich möglichst am Verbrauch der Mieter:in orientiert. Dazu gehört auch, dass der Energieeinsatz für Heizwasserbereitung und für Trinkwassererwärmung mit einem sogenannten „Wärmemengenzähler“ im Heizungsraum ermittelt wird (§ 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV). In Kombination mit den Warmwasserzählern in den einzelnen Wohnungen und den Zählern an den einzelnen Heizkörpern, lässt sich so sehr genau ermitteln, wie hoch der Anteil einer einzelnen Mietpartei am Energieverbrauch der gesamten Heizanlage ist.

Viele Vermieter sind aus unterschiedlichen Gründen der Verpflichtung zur Trennung der Kosten für Wassererwärmung und Heizung mit einem Zähler noch nicht nachgekommen. Die Trennung der Heizkosten und Warmwasserkosten nach einer Formel, ist nicht mehr gestattet. Ausnahmen sind auf wenige Fälle begrenzt.

Wesentlich für Mieterinnen und Mieter ist: Wenn es keinen zentralen Wärmemengenzähler gibt, dann haben Mieter:innen nach überwiegender Rechtsmeinung, gegenüber dem Vermieter ein Kürzungsrecht der Heiz- und Warmwasserkosten um 15 %2. Hier bietet sich also ein wichtiger Ansatzpunkt für Mieter:innen, angesichts der Teuerung zumindest ein bisschen Geld zu sparen. Hier kann man auch gemeinsam als Nachbarschaft vom Vermieter zu viel gezahlte Heizkosten zurückfordern. Der Mieterverein Stuttgart3 nannte 2021 einen hohen Anteil von 40% aller Mietshäuser, in denen ein Kürzungsrecht besteht. Es lohnt sich also nachzuprüfen, ob auch in Ihrer Abrechnung die Kosten für Heizung und Warmwasser korrekt mit einem Wärmemengenzähler getrennt worden sind oder mit der unzulässigen Formel.

Prüfen Sie deshalb unbedingt nach, ob in ihrer Heizkostenabrechnung von einer Auftrennung der beiden Kosten mit einer „Formel“ die Rede ist und ob Sie ein Kürzungsrecht der Heizkosten und Warmwasserkosten um 15% haben. Im Bild sehen Sie ein Beispiel für die Verwendung der Formel. Falls Sie sich nicht sicher sind, unterstützt Die Linke hilft gerne dabei herauszufinden, ob Sie ein Kürzungsrecht haben.

Abbildung 1 Beispiel der Kostentrennung unter Verwendung der Formel. Wenn Sie diese Formel in Ihrer Heizkostenabrechnung finden, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie 15% weniger zahlen müssen.

Hier ein paar Beispiele aus Stuttgart für Fälle in denen Mieter:innen (mit anfänglicher Unterstützung des Mietnotrufs) größere Summen sparen konnten:
– In einem 11-stöckigen Hochhaus der Vonovia konnte die Mieter:innenschaft für 2022 insgesamt 16.400 € Kosten sparen. Das waren im Durchschnitt 500 € pro Haushalt.
– In einem Mietshaus der Genossenschaft LBG konnten insgesamt 1.579 € zurückgefordert werden. Das waren im Schnitt ca. 100 € pro Haushalt.
– In einem Mietshaus der städtischen SWSG konnten die Mieter:innen insgesamt 6.497 € Heizkosten sparen bzw. 170 € pro Haushalt.

Sie können mit folgendem Musterbrief eine Kürzung/Rückerstattung der Heizkosten vom Vermieter einfordern.

Für Rückfragen und Unterstützung bei der Prüfung ihrer Heizkostenabrechnung melden Sie sich gerne unter: info@mietnotruf0711.de oder unter Tel.:  0174-5681049.

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1 Bei einer Gasetagenheizung, d.h. wenn man einen Boiler für Heizung und Warmwasser in der Wohnung hat erübrigt sich das Thema, hier rechnet man ja selbst direkt mit dem Gasanbieter ab.

B. Flatow. 2023. Heizkostenabrechnung aktuell. Wohnungswirtschaft und Mietrecht. (76) 12, S. 713 – 724.

3 https://mieterverein-stuttgart.de/de/neuigkeiten/viele-mietshaeuser-besitzen-noch-immer-keinen-waermemengenzaehler-mieter-duerfen-die-heizkostenrechnung-um-15-prozent-kuerzen.html (abgerufen am 04.05.2024)